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Schutzalter
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Als Schutzalter wird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfĂ€hig fĂŒr sexuelle Handlungen angesehen wird.cite-ref-1[1] Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt (sexueller Missbrauch von Kindern). Das Schutzalter in den verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen ist deutlich unterschiedlich und kann von einer Reihe von EinflussgröĂen abhĂ€ngen (z. B. Altersunterschied, Geschlecht, Ehe, AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis, Entgelt). sexualm-c3-bcndigsexualm-ndigPersonen, die das Schutzalter erreicht haben, werden als sexualmĂŒndig bezeichnet.
In einigen islamischen LĂ€ndern ist Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind generell strafbar (siehe Karte; seit 2026cite-ref-2[2] auch in Indonesien gemÀà Artikel 411 Strafgesetzbuch (Indonesien)cite-ref-3[3]); in manchen davon gibt es kein Schutzalter im Sinne anderer Staaten, sondern nur ein Alter fĂŒr die EhemĂŒndigkeit (vgl. ZinÄ), in anderen drohen fĂŒr sexuelle Handlungen mit Personen im Schutzalter höhere Strafen, z. B. Indonesien. Das islamische Bahrain hat mit 21 Jahren das weltweit höchste Schutzalter, die EhemĂŒndigkeit liegt dort bei 16 (Frauen) bzw. 18 Jahren (MĂ€nner). Dagegen wird in den meisten LĂ€ndern die EhemĂŒndigkeit erst einige Jahre nach Ăberschreiten des Schutzalters erreicht (z. B. in Deutschland: Schutzalter 14 Jahre, EhemĂŒndigkeit 18 Jahre).
In vielen LĂ€ndern bestehen Gesetze, die eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder sexuelle Missbrauch von Jugendlichen im Ausland stattfand; selbst dann, wenn die Tat am Tatort wegen eines dort niedrigeren Schutzalters nicht strafbar ist (in Deutschland seit 1993 § 5 Nr. 8 StGB-D, in der Schweiz Art. 5 StGB-CH, in Ăsterreich § 64 Ziffer 4a StGB-Ă, in Liechtenstein § 64 Ziffer 4a StGB-LI; vgl. auch Artikel 44 der Istanbul-Konvention), siehe Sextourismus.
Contents
âą Ăbersicht
âą Deutschland
âą Allgemeines
⹠VerjÀhrung
âą Ăsterreich
âą Schweiz
âą Liechtenstein
âą Andere LĂ€nder
âą Belgien
âą China
âą Frankreich
âą Indien
âą Irland
âą Italien
âą Japan
âą Kosovo
âą Kroatien
âą Malta
âą Niederlande
âą Norwegen
âą Russland
âą Serbien
âą Spanien
âą Tschechien
âą TĂŒrkei
âą USA
âą Vatikanstadt
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Ăbersicht
| Land | Altersgrenze | Tatbestand | Altersgrenze | Tatbestand |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 14 Jahre | Sexueller Missbrauch von Kindern | 16/18 Jahre | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen |
| Ăsterreich | 14 Jahre | Sexueller Missbrauch von UnmĂŒndigen | 16/18 Jahre | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen |
| Schweiz | 16 Jahre | Sexuelle Handlungen mit Kindern | | |
| Liechtenstein | 14 Jahre | Sexueller Missbrauch von UnmĂŒndigen | 16/18 Jahre | Sexueller Missbrauch von MinderjĂ€hrigen |
Bei jeder Grenze in der Tabelle, auĂer der deutschen 14-Jahre-Grenze, sind Ausnahmen festgelegt (siehe unten oder entsprechende Artikel).
Deutschland
Die folgende Tabelle stellt die Definitionen der Altersgruppen dar:
| Begriff | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| SĂ€ugling | ja | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Kleinkind | teils | ja | ja | teils | teils | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Kind | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | teils | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Kindheit | nein | nein | nein | frĂŒhe | frĂŒhe | frĂŒhe | mittlere | mittlere | mittlere | mittlere | spĂ€te | spĂ€te | spĂ€te | spĂ€te | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Schulkind | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Jugend ( Shell ) | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | nein | nein | nein | nein | nein |
| Jugend ( UN ) | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | teils | teils | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein |
| jugendlich | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Teenager | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Schutzalter | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | teils | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| minderjÀhrig | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| Kindergeld | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | ehemals | ehemals | nein | nein | nein |
| jung | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | nein | nein | nein |
| geschÀftsfÀhig | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | teils | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
| religionsmĂŒndig | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | teils | teils | teils | teils | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
| strafmĂŒndig | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ehemals | ehemals | teils | teils | teils | teils | ja | ja | ja | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll |
| sexualmĂŒndig | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | teils | teils | teils | teils | ja | ja | ja | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll | voll |
| Alkohol | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | teils [ 4 ] | teils [ 4 ] | teils | teils | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
| volljÀhrig | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja, junger VolljÀhriger | ja | ja | ja |
| heranwachsend | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja | ja | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
| FSK / USK | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 12 | 12 | 12 | 12 | 16 | 16 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 |
Allgemeines
Das Schutzalter fĂŒr sexuelle Handlungen in Deutschland liegt bei mindestens 14 Jahren, je nach Tatbestand gibt es noch die Altersgrenzen 16 Jahre und 18 Jahre. Die unterschiedlichen Schutzaltersstufen sind auch Teil der allgemeinen Altersstufen im deutschen Recht.
Eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darĂŒber hinaus, auch die Abgrenzung der im Einzelnen verbotenen Handlungen ĂŒber die Generalklausel des § 184h StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen.
Schutzalter 14 Jahre
Mit Ausnahme der nachfolgend genannten SonderfĂ€lle liegt das Schutzalter gemÀà § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezĂŒglich jeder mindestens 14 Jahre alte TĂ€ter; der Versuch ist strafbar (vgl. § 12 und § 23 StGB). Seit 1. Juli 2021 kann das Gericht gemÀà § 176 Absatz 2 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn zwischen TĂ€ter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der TĂ€ter nutzt die fehlende FĂ€higkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Schutzalter 16 Jahre
Ăber die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezĂŒglich des Schutzalters 18 Jahre (siehe unten) hinaus, die auch fĂŒr unter 16-jĂ€hrige Opfer gelten, sind sexuelle Handlungen von Personen ĂŒber 21 Jahren mit 14- und 15-JĂ€hrigen nach § 182 Abs. 3 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar, wenn die Person ĂŒber 21 Jahren die âihr gegenĂŒber fehlende FĂ€higkeit zur sexuellen Selbstbestimmungâ des Jugendlichen ausnutzt. Schon bevor 2015 die Worte âihr gegenĂŒberâ eingefĂŒgt wurden, reichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der bloĂe Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jĂ€hrigen Person fĂŒr eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht aus, sondern es musste die individuelle FĂ€higkeit oder UnfĂ€higkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen dieser UnfĂ€higkeit durch den Erwachsenen im Einzelfall ĂŒberprĂŒft werden.cite-ref-5[5] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der FĂ€higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.cite-ref-6[6] Bei § 182 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das Recht zur Stellung des Strafantrags hat der gesetzliche Vertreter des Opfers, die Antragsfrist betrĂ€gt 3 Monate. Falls der gesetzliche Vertreter nicht mindestens 3 Monate vor dessen VolljĂ€hrigkeit von der Tat und der Person des TĂ€ters erfahren hat, kann das Opfer selbst innerhalb von 3 Monaten nach der VolljĂ€hrigkeit Strafantrag stellen (§§ 77 und 77b StGB). Falls kein Strafantrag gestellt wird, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, falls ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlĂ€gig vorbestraft ist. Der Versuch ist nach § 182 Absatz 4 StGB strafbar. Völlig unklar ist das VerhĂ€ltnis des § 182 Abs. 3 StGB zum seit 10. November 2016 geltenden Tatbestand sexueller Ăbergriff, in der Regel wird Tateinheit oder Gesetzeseinheit zu dem mit höherer Strafe bedrohten § 177 StGB vorliegen.
Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) galt bis 30. Juni 2021 in vielen FÀllen ein Schutzalter von 16 Jahren (jetzt 18 Jahre, siehe unten). Bei § 174 Absatz 2 Nr. 1 blieb das Schutzalter bei 16 Jahren; diese Vorschrift kommt bei Erziehungs- (z. B. Schule) und Betreuungseinrichtungen (z. B. Heim) nur zur Anwendung, wenn der Jugendliche zwar der Einrichtung, in der der TÀter arbeitet, aber nicht ihm persönlich anvertraut ist (dann Schutzalter 18 Jahre) und auch keine Ausnutzung der Stellung vorliegt.
Schutzalter 18 Jahre
Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) liegt seit 1. Juli 2021 das Schutzalter grundsÀtzlich bei 18 Jahren (Ausnahme siehe oben).
Nach der am 5. November 2008 in Kraft getretenencite-ref-7[7] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren (auch wenn sie keine Schutzbefohlenen sind) dann als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
âą Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte TĂ€ter (völlig unklar ist das VerhĂ€ltnis des § 182 Absatz 1 StGB zum seit 10. November 2016 geltenden Tatbestand sexueller Ăbergriff, in der Regel wird Tateinheit oder Gesetzeseinheit zu dem mit höherer Strafe bedrohten § 177 StGB vorliegen).
âą Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter TĂ€ter.
Der Versuch ist nach § 182 Absatz 4 StGB strafbar.
Schutzalter 21 Jahre (bis 1973)
HomosexualitÀt (bis 1994)
Alte BundeslÀnder
â
Hauptartikel
:
§ 175 StGB
In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1969 alle homosexuellen Handlungen zwischen MĂ€nnern gemÀà § 175 StGB verboten und mit GefĂ€ngnis bedroht, qualifizierte FĂ€lle (z. B. VerfĂŒhrung eines unter 21-JĂ€hrigen durch einen Erwachsenen) im § 175a mit Zuchthaus.
Durch das insoweit am 1. September 1969 in Kraft getretene 1. StrRG wurde kurz vor Ende der GroĂen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der § 175 reformiert, indem das Totalverbot aufgehoben wurde und nur noch die qualifizierten FĂ€lle (Sex mit einem unter 21-JĂ€hrigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder UnterordnungsverhĂ€ltnisses) erhalten blieben, die vorher durch § 175a geregelt worden waren. Die Ănderungen traten am 1. September 1969 in Kraft. Die Ănderung fĂŒhrte jedoch zu merkwĂŒrdigen Fallgruppen: Waren beide ĂŒber 21 (damals Alter der VolljĂ€hrigkeit) oder unter 18 Jahre alt, so war es straffrei. War einer ĂŒber 21, der andere unter 21 Jahre, so wurde nur der Ăltere bestraft. Waren beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so machten sich jedoch beide strafbar. Das Gericht konnte fĂŒr unter 21-JĂ€hrige von einer Strafe absehen, was die Lage entschĂ€rfte. Am 28. November 1973 trat unter dem Kabinett Brandt II (sozialliberale Koalition) eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts in Kraft. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von âVerbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeitâ in âStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmungâ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der âsexuellen Handlungenâ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit MinderjĂ€hrigen als Straftatbestand zurĂŒck, wobei das Schutzalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt wurde.
Erst 1994 wurden sexuelle Handlungen zwischen MĂ€nnern heterosexuellen Handlungen strafrechtlich gleichgestellt.
DDR und neue BundeslÀnder
In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) galten § 175 und § 175a bis zur Strafrechtsreform 1968. Ab dann verbot der § 151 des Strafgesetzbuches (DDR) bis 1988 homosexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen gleichen Geschlechts. Bei der Aufhebung des § 151 wurde der § 149 neu gefasst und sah dann ein einheitliches Schutzalter fĂŒr homo- und heterosexuelle Handlungen vor:
§ 149. Sexueller MiĂbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in Ă€hnlicher Weise dazu miĂbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuĂŒben oder geschlechtsverkehrsĂ€hnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf BewĂ€hrung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjĂ€hrt in zwei Jahren.
Nach der deutschen Wiedervereinigung galt in den neuen LÀndern bis 1994 aufgrund des Einigungsvertrages der § 149 StGB-DDR weiter.
Gesetzeslage von 1994 bis 2008
Nach der vom 11. Juni 1994 bis zum 5. November 2008 gĂŒltigen Fassung von § 182 Abs. 1 StGB lag die Schutzaltersgrenze bezĂŒglich der Ausnutzung einer Zwangslage sowie der GewĂ€hrung von Entgelt bei 16 Jahren, strafbar machen konnte sich dabei nur ein mindestens 18 Jahre alter TĂ€ter. Im Falle der Ausnutzung der fehlenden FĂ€higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines unter 16 Jahre alten Opfers durch einen mindestens 21 Jahre alten TĂ€ter (§ 182 Abs. 2 StGB a.F.) war der Wortlaut der Vorschrift mit dem Wortlaut der aktuellen Fassung (jetzt als Absatz 3) identisch. Der Versuch eines VerstoĂes gegen alle Vorschriften des Paragrafen war nicht strafbar.
Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu Ă€ndern. Unter anderem betraf die Ănderung auch die Anhebung der bisherigen Schutzaltersgrenze gemÀà § 182 Abs. 1 StGB. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte die Schutzaltersgrenze in den FĂ€llen sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Entfallen sollte bei § 182 Abs. 1 StGB auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren fĂŒr die Strafbarkeit des TĂ€ters. Das hĂ€tte bedeutet, dass kĂŒnftig bereits eine Person ab 14 Jahren (StrafmĂŒndigkeit) bestraft werden könnte, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausĂŒbt. Ebenfalls neu sollte bereits der Versuch eines VerstoĂes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden.cite-ref-9[9] Die fĂŒr den 27. April 2007 vorgesehene abschlieĂende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Bundesrat eine weitergehende VerschĂ€rfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte.cite-ref-10[10]cite-ref-11[11] Demnach sollten sexuelle Handlungen von mindestens 14 Jahre alten Personen an unter 18-JĂ€hrigen auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen Entgelt, sondern einen âsonstigenâ Vorteil stattfinden. Das hĂ€tte bedeutet, dass beispielsweise gegen eine 14- bis 17-jĂ€hrige Jugendliche ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeleitet werden könnte, die ihren Freund aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hat, wenn es dabei zum Petting gekommen ist. Dieser verschĂ€rfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstĂŒtzt und war fĂŒr den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. JugendverbĂ€nde, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen und Die Linke ĂŒbten scharfe Kritik an dieser als âPetting-Paragrafâcite-ref-12[12]cite-ref-13[13] bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugendlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, eine erneute Neuformulierung der Gesetzesvorlage wurde am 30. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat am 6. November 2008 in Kraft. Auch diese seither gĂŒltige Fassung von § 182 StGB stieĂ bei Oppositionspolitikern teilweise auf Kritik. Der rechtspolitische Sprecher von BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen im Bundestag, Jerzy Montag, bezeichnete Teile der neuen Vorschriften, wie etwa die (angeblich) erstmals in die deutsche Schutzaltersgesetzgebung eingefĂŒhrte Möglichkeit, dass der TĂ€ter jĂŒnger als das Opfer sein kann (z. B. wenn sich ein 14-JĂ€hriger, der einer 17-JĂ€hrigen in sexueller Absicht in seinem Zimmer Obdach bietet, wegen âAusnutzung einer Zwangslageâ strafbar machen kann), als âeine erhebliche Kriminalisierung einvernehmlicher Sexualkontakte Jugendlicherâ.cite-ref-14[14]cite-ref-15[15]
VerjÀhrung
In § 78 Abs. 3 StGB werden die VerjĂ€hrungsfristen geregelt, die von einer minimalen VerjĂ€hrungszeit von drei bis zu dreiĂig Jahren reichen. Die LĂ€nge knĂŒpft daran, mit welcher Höchststrafe die Tat bedroht ist. Die VerjĂ€hrungsfrist beginnt nach § 78a StGB grundsĂ€tzlich, âsobald die Tat beendet istâ. Seit 30. Juni 1994 ist der § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Kraft, der fĂŒr bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Ruhen der VerjĂ€hrung zunĂ€chst âbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfersâ vorsah. Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 mit Geltung ab 1. Oktober 2009 wurde diese Vorschrift auf bestimmte Körperverletzungshandlungen ausgeweitet. Das Ruhen wurde durch das âGesetz zur StĂ€rkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchsâ vom 26. Juni 2013 mit Geltung ab 30. Juni 2013 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und durch das 49. Gesetz zur Ănderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 mit Geltung ab 27. Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres verlĂ€ngert. Diese Ruhensregelung gilt heute (Stand 1. Juli 2021) fĂŒr Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 182, 225, 226a und 237 Strafgesetzbuch. In EinzelfĂ€llen ist eine Tat damit erst nach 50 Jahren verjĂ€hrt.
Ăsterreich
In Ăsterreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren (siehe Sexueller Missbrauch von UnmĂŒndigen). Mit diesem Alter beginnt die MĂŒndigkeit (§ 74 Abs. 1 Z 1 öStGB). Das bedeutet, dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, wenn beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist aus bestimmten GrĂŒnden noch nicht reif genug, âdie Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handelnâ, und die andere Person nĂŒtzt diese mangelnde Reife sowie ihre altersbedingte Ăberlegenheit aus (§ 207b Abs. 1 StGB). FĂŒr sexuelle Handlungen, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder unmittelbar gegen ein Entgelt vorgenommen werden, liegt das Schutzalter bei 18 Jahren, der Freier eines oder einer Prostituierten unter 18 Jahren macht sich also strafbar (§ 207b Abs. 2 und 3 StGB).
Geschlechtliche Handlungen mit 12- oder 13-JĂ€hrigen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen) kommt, sind jedoch dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre betrĂ€gt und die jĂŒngere Person durch die Tat weder lĂ€ngere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in § 207 Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr mit 13-JĂ€hrigen ist dann nicht strafbar, wenn der Partner nicht mehr als 3 Jahre Ă€lter ist und die 13-jĂ€hrige Person durch die Tat weder lĂ€ngere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in § 206 Abs. 4 StGB). Davon unberĂŒhrt bleiben die im § 207b genannten FĂ€lle, in denen sexuelle Handlungen auch mit 14-JĂ€hrigen strafbar wĂ€ren (vgl. oben).
Der Missbrauch eines AutoritĂ€tsverhĂ€ltnisses gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen wird durch § 212 StGB unter Strafe gestellt.
Homosexuelle Handlungen (bis 2002)
Im Jahr 2002 wurde nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs das Schutzalter fĂŒr homosexuelle Handlungen unter MĂ€nnern von 18 auf 14 Jahre gesenkt. Am 9. Januar 2003 verurteilte der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte die bis 2002 geltende Ungleichbehandlung als VerstoĂ gegen die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention.cite-ref-16[16]
Schweiz
In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren (siehe sexuelle Handlungen mit Kindern). Eine Ausnahme besteht aber, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betrÀgt (Art. 187 StGB).
Sexuelle Handlungen mit einer Person zwischen 16 und 18 Jahren sind strafbar, wenn die jugendliche Person zur anderen Person in einem AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis steht, d. h., wenn sie z. B. deren SchĂŒler(in), Lehrling/Lehrtochter oder Angestellte(r) ist und die andere Person diese AbhĂ€ngigkeit ausnĂŒtzt (Art. 188 StGB).
Seit 1. Juli 2014 sind auch sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt oder Versprechen von Entgelt unter Strafe gestellt (insbesondere das AusnĂŒtzen von minderjĂ€hrigen Prostituierten), siehe Art. 196 StGB.
Liechtenstein
In Liechtenstein liegt das Schutzalter bei 14 Jahren (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 205 und 206 liStGB). Sexuelle Handlungen mit 12- und 13-JĂ€hrigen sind nicht strafbar, wenn der Partner nicht mehr als drei Jahre Ă€lter ist und die jĂŒngere Person durch die Tat weder lĂ€ngere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und die Tat weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod der unmĂŒndigen Person zur Folge hat (im Gegensatz zu Ăsterreich wird bei der Alterstoleranzklausel nicht zwischen Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen unterschieden).
Strafbar sind nach § 208 StGB (Sexueller Missbrauch von MinderjĂ€hrigen) sexuelle Handlungen, die von einer Person ĂŒber 18 Jahre mit einer Person unter 16 Jahren unter AusnĂŒtzung ihrer fehlenden FĂ€higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder einer Notlage oder unabhĂ€ngig vom Alter des TĂ€ters mit einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt vorgenommen werden.
Der Missbrauch eines AutoritĂ€tsverhĂ€ltnisses gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen wird durch § 212 StGB unter Strafe gestellt.
Andere LĂ€nder
Belgien
In Belgien liegt das Schutzalter bei 16 Jahren (derzeit Art. 417/6 Strafgesetzbuch).cite-ref-17[17] Sexuelle Handlungen mit 14- und 15-JĂ€hrigen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre betrĂ€gt. Ist der Altersunterschied gröĂer, liegt dennoch keine Straftat vor, wenn der Partner noch minderjĂ€hrig (also erst 17 Jahre alt) ist. Das bedeutet, dass ein 17 Jahre und 11 Monate alter Jugendlicher, der mit seiner 14 Jahre alten Freundin im gegenseitigen EinverstĂ€ndnis Sex hat, nicht bestraft wird. Ab seinem 18. Geburtstag dĂŒrfen die beiden aber keinen Sex mehr miteinander haben, bis sie 16 Jahre alt geworden ist. In der ab 8. April 2026 geltenden Neufassung des Strafgesetzbuchs wird die Vorschrift inhaltlich unverĂ€ndert zu Artikel 133.
China
In der Volksrepublik China (einschlieĂlich Macau) liegt das Schutzalter bei 14 Jahren, in Hongkong und Taiwan bei 16 Jahren.
Frankreich
In Frankreich liegt das Schutzalter bei 15 Jahren. Sexuelle Handlungen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied weniger als fĂŒnf Jahre betrĂ€gt (Artikel 222-23-1 und 222-29-2 Code pĂ©nal).cite-ref-18[18]
Indien
Irland
Italien
Japan
Das Strafgesetzbuch (ćæł, KeihĆ) sieht in § 176 fĂŒr sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Der Geschlechtsverkehr mit Personen unter 16 Jahren wird nach § 177 als Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 20 Jahren (HöchstmaĂ vgl. § 12) bestraftcite-ref-23[23] (historische Fassungen siehe Nachweisecite-ref-24[24]cite-ref-25[25]cite-ref-26[26]). Allerdings sind sexuelle Handlungen (auch Geschlechtsverkehr) mit 13- bis 15-JĂ€hrigen straflos, wenn der Altersunterschied nicht gröĂer als 5 Jahre ist (vgl. aber unten Strafbarkeit âobszöner Handlungenâ).cite-ref-27[27]
Das KinderfĂŒrsorgegesetz (ć
ç«„çŠç„æł, JidĆ fukushihĆ) untersagt in § 34 Abs. 6 âobszöne Handlungenâ (æ·«èĄ, inkĆ) an MinderjĂ€hrigen unter 18 Jahren.cite-ref-28[28] Der groĂe Senat des Obersten Gerichtshofs stellte dazu 1985 fest, dass eine âobszöne Handlungâ weder vorliegt, wenn beide Parteien gleichaltrig sind noch wenn der Erwachsene an einer ernsthaften Beziehung interessiert ist.cite-ref-29[29] Die einzelnen PrĂ€fekturen Japans haben jeweils eigene Verordnungen erlassen, die nĂ€here Details zum Gesetz regeln, was âobszöne Handlungenâ sind, sowie Strafhöhen, die auf maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe begrenzt sind.cite-ref-30[30]
Kosovo
Kroatien
Malta
Das Schutzalter in Malta liegt seit 2018 bei 16 Jahren.
Zuvor waren nur sexuelle Handlungen mit Personen unter 12 Jahren stets strafbar. AuĂerdem war SchĂ€ndung MinderjĂ€hriger unter 18 Jahren verboten. Eine Straftat lag nicht vor, wenn eine sexuelle Handlung mit einer Person ĂŒber 12, aber unter 18 Jahren begangen wurde, sofern die minderjĂ€hrige Person nach EinschĂ€tzung des Gerichts als sexuell erwachsen anzusehen war. Dies hing jeweils von den Gegebenheiten ab. Aus Sicht der Interpol war das Schutzalter somit 18 Jahre.cite-ref-33[33]
Niederlande
In den Niederlanden liegt das Schutzalter bei 16 Jahren (Artikel 247-250 Strafgesetzbuch (Niederlande)).cite-ref-34[34] Gleichaltrige werden fĂŒr einvernehmliche sexuelle Handlungen mit 12- bis 15-JĂ€hrigen nicht bestraft (Kinder unter 12 Jahren sind nicht strafmĂŒndig).
Norwegen
In Norwegen liegt das Schutzalter bei 16 Jahren (§§ 299â307 Strafgesetz). Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Beteiligten in Alter und Entwicklung ungefĂ€hr ebenbĂŒrtig sind (§ 308).cite-ref-35[35]
Russland
In Russland wurde das Schutzalter 1998 von 14 auf 16 Jahre erhöht. Das russische Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren, unter 14 Jahren bzw. unter 16 Jahren (Artikel 131â135). Strafbar macht sich jede Person, die mindestens 18. Jahre alt ist; bei Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren jede strafmĂŒndige Person.
In der Gesetzgebung werden homosexuelle und heterosexuelle Handlungen unterschiedlich behandelt: Homosexuelle Handlungen zwischen Personen mĂ€nnlichen Geschlechts waren in der Sowjetunion und in Russland bis 1993 generell illegal. Seit 1993 sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen straffrei â fĂŒr einvernehmliche homosexuelle Kontakte unter Verletzung des Schutzalters gelten jedoch andere Regeln als fĂŒr heterosexuelle: Die Höchststrafe fĂŒr einen einvernehmlichen Kontakt mit einem Jugendlichen von 14 bzw. 15 Jahren betrĂ€gt vier Jahre bei heterosexuellen, sechs Jahre bei homosexuellen Kontakten (Artikel 134, Abs. 1â2). Wenn der Altersunterschied weniger als vier Jahre betrĂ€gt, können heterosexuelle Kontakte nicht mit GefĂ€ngnis bestraft werden, homosexuelle Kontakte schon.cite-ref-36[36]
Seit Juli 2013, als das föderale Gesetz gegen die so genannte âHomo-Propagandaâ in Kraft getreten ist, gibt es zudem eine Rechtskollision, da homosexuelle Handlungen einer erwachsenen Person mit einem Jugendlichen ab 16 Jahren nicht strafbar sind, jegliche positive ĂuĂerung ĂŒber HomosexualitĂ€t vor Personen dieses Alters aber unter Strafe steht.
Im Falle einvernehmlicher heterosexueller Kontakte mit Personen unterhalb des Schutzalters kann ein Gericht zudem von einer Strafe absehen, wenn der TĂ€ter zum ersten Mal gegen die Artikel 134â135 verstöĂt, das Opfer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die beiden bereits eine Ehe miteinander eingegangen sind. Das russische Familiengesetzbuch erlaubt zwar generell erst ab 18 Jahren zu heiraten, gleichzeitig wird aber erklĂ€rt, dass die EhemĂŒndigkeit auch gesenkt werden darf, wenn es regionale Gesetze erlauben. In manchen Regionen wurde die EhemĂŒndigkeit auf 16, 15 bzw. 14 Jahre gesenkt oder kein Mindestalter mehr vorgegeben, wobei jedoch eine minderjĂ€hrige Person auf jeden Fall eine Heiratsgenehmigung von Behörden benötigt. Da gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Russland keine gesetzliche Anerkennung haben, kann diese Ausnahmeregelung bei homosexuellen Kontakten keine Anwendung finden.
Serbien
Spanien
Tschechien
In Tschechien liegt das Schutzalter bei 15 Jahren (§ 187 Strafgesetzbuch der Tschechischen Republik).cite-ref-42[42]
TĂŒrkei
In der TĂŒrkei liegt das Schutzalter fĂŒr Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren (Artikel 104 i. V. m. Art. 6 Absatz 1 lit. b tStGB), fĂŒr andere sexuelle Handlungen bei 15 Jahren (Artikel 103 tStGB).cite-ref-43[43]
Im Jahr 2007 rief das Strafverfahren gegen den Deutschen Marco Weiss erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit hervor.
USA
In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das âage of consentâ (Ende des Schutzalters) mit 16 Jahren erreicht. In Illinois, Missouri, Louisiana, Colorado, New York, Texas und Wyoming liegt das Schutzalter bei 17 Jahren. Noch strenger sind die Regelungen in Arizona, Idaho, Kalifornien, Florida, Delaware, Utah, North Dakota, Oklahoma, Oregon, Tennessee, Virginia, Kentucky und Wisconsin; in diesen Bundesstaaten liegt das Schutzalter bei 18 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Personen, die das age of consent nicht erreicht haben, sind in den Vereinigten Staaten nach verschiedenen TatbestĂ€nden strafbar.cite-ref-44[44] So sind im Staat New York alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten und werden je nach Altersdifferenz als Vergehen, Verbrechen oder Gewaltverbrechen eingestuft. In einigen Staaten wird in der Strafbarkeit nach Geschlecht unterschieden, so gelten in Idaho sexuelle Kontakte mit weiblichen Partnern unter 18 Jahren ausnahmslos als rape (Vergewaltigung), wohingegen es dort keine direkte Entsprechung fĂŒr sexuelle Handlungen mit mĂ€nnlichen MinderjĂ€hrigen gibt.cite-ref-45[45]cite-ref-46[46]
In manchen Staaten gibt es Ausnahmen, wenn die beteiligten Personen durch eine Ehe oder eine Partnerschaft verbunden sind (vgl. unten) oder wenn das Alter der Beteiligten nicht mehr als eine festgelegte Anzahl von Jahren differiert. Die Rechtslage ist von Staat zu Staat sehr unterschiedlich. Dies ist fĂŒr Verfolgungsbehörden ein Problem, wenn der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden kann.
Bei Verurteilungen drohen neben mehrjĂ€hrigen Freiheitsstrafen und strengen BewĂ€hrungsauflagen auĂerdem der Verlust des Wahlrechts und empfindliche zivilrechtliche PrĂ€ventivmaĂnahmen wie die hĂ€ufig öffentlich einsehbare Registrierung als SexualstraftĂ€ter, einhergehend mit Kontaktverbot zu Jugendlichen und Aufenthaltsverboten in definierten Umkreisen von Schulen, KindergĂ€rten und Parks. Dies betrifft nicht nur verurteilte Erwachsene, sondern in gleichem MaĂe auch Jugendliche, die wegen Unzucht mit anderen MinderjĂ€hrigen verurteilt werden.cite-ref-47[47] Die Festlegungen des Schutzalters und vor allem die Stigmatisierung jugendlicher Liebhaber als SexualtĂ€ter sind Gegenstand der öffentlichen Diskussion.cite-ref-48[48] Die Aufsehen erregende Verurteilung eines 17-jĂ€hrigen SchĂŒlers zu zehn Jahren GefĂ€ngnis wegen einvernehmlichen Oralverkehrs mit einer 15-JĂ€hrigen fĂŒhrte 2006 zur EinfĂŒhrung einer so genannten âRomeo-und-Julia-Klauselâcite-ref-49[49] in das Sexualstrafrecht des Bundesstaates Georgia. Demnach werden 16- und 17-jĂ€hrige Jugendliche, die sexuelle Handlungen mit 14- und 15-JĂ€hrigen ausgeĂŒbt haben, in diesem Bundesstaat nicht mehr als Verbrecher, sondern nur noch als Begeher einer Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das Urteil gegen den 17-JĂ€hrigen wurde vom Obersten Gerichtshof von Georgia (Fall Wilson v. State of Georgia) als grob unverhĂ€ltnismĂ€Ăig aufgehoben.
Eine EigentĂŒmlichkeit der Rechtslage in den USA besteht in der Kluft zwischen der zum Teil strengen Regelung des Schutzalters und der EhemĂŒndigkeit in den USA, das vereinzelt (Massachusetts) unter bestimmten Bedingungen nur bei zwölf Jahren liegt.cite-ref-50[50]
Vatikanstadt
Seit dem 1. September 2013 liegt das Schutzalter in der Vatikanstadt bei 18 Jahren, unabhÀngig von Geschlecht und sexueller Orientierung. Einvernehmliche sexuelle Handlungen an Jugendlichen innerhalb der Ehe stellen keine Straftaten dar.cite-ref-51[51]
Die Vatikanstadt hatte zuvor keine eigene Schutzaltersgesetzgebung. Im Gesetz ĂŒber Rechtsquellencite-ref-52[52] (Legge sulle fonti del diritto)cite-ref-53[53] vom 1. Oktober 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2009) wurde als erste Rechtsquelle und Bezugspunkt fĂŒr die Auslegung das Kanonische Recht festgelegt, welches kein Sexualstrafrecht enthielt. Weitere Hauptquellen waren die von der Vatikanstadt erlassenen Gesetze, Dekrete, Reglemente und internationalen Abkommen (Art. 1). Brauchte man Regelungen fĂŒr Bereiche, welche in den Rechtsquellen keine Beachtung finden, so griff man subsidiĂ€r auf italienische Gesetze und Rechtserlasse zurĂŒck, teilweise auf aktuelle Fassungen, teilweise auf zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefrorene Fassungen. FĂŒr das Strafrecht war Art. 7 (Norme penali), Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber Rechtsquellen von 2008 relevant. Dieser besagte, dass mit den EinschrĂ€nkungen des Art. 3 (Ăbernahmen dĂŒrfen nicht den Geboten oder dem Kanonischen Recht widersprechen) das italienische Strafgesetzbuch (Codice Penale, CP), wie es schon mit dem ebenfalls als Gesetz ĂŒber Rechtsquellen benannten Gesetz Nr. II vom 7. Juni 1929 ĂŒbernommen wurde, mit allen bisherigen vatikanischen Ănderungencite-ref-54[54] (nicht den italienischen Ănderungen) galt. Damals wurde nach Art. 4 das italienische Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1889 in der eingefrorenen Fassung vom 8. Juni 1929 ĂŒbernommen.cite-ref-stgbit-55-0[55] Im Jahr 1969 wurde Art. 4 geĂ€ndert und der Stichtag auf den 31. Dezember 1924 vorverlegt (damit wurde die Todesstrafe in der Vatikanstadt abgeschafft, die in Italien nach 1924 wieder eingefĂŒhrt worden war).cite-ref-56[56] Es gab einige weitere Ănderungen, die jedoch nicht fĂŒr das Sexualstrafrecht relevant waren (siehe auch Strafrecht (Vatikanstadt)).
Somit galt in der Vatikanstadt das in Italien 1929/1924 gĂŒltige Schutzalter von 12 Jahren und bei AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnissen von 15 Jahren.
In der Praxis kommen noch folgende zwei weitere UmstĂ€nde zu tragen: Die Vatikanstadt kann auf ihrem Gebiet straffĂ€llig gewordene Personen, egal ob sie dort vom Gendarmeriekorps der Vatikanstadt oder von der italienischen Polizei festgenommen werden, zur Aburteilung an Italien ĂŒbermitteln, welches zur Ăbernahme verpflichtet ist und dann vatikanisches Recht anzuwenden hat. Nur bei einer vorherigen Flucht auf italienisches Territorium kommt das dort geltende Strafrecht zur Anwendung.cite-ref-57[57]
Die römisch-katholische Kirche verurteilt auĂerehelichen Geschlechtsverkehr und legt die EhemĂŒndigkeit gemÀà Codex Iuris Canonici fĂŒr MĂ€nner auf 16 Jahre, fĂŒr Frauen auf 14 Jahre fest, wobei die örtlichen Bischofskonferenzen diese Höhe nach oben hin anpassen können.cite-ref-58[58]
Weblinks
âą Interpol Ăbersicht weltweit der International Criminal Police Organization (Interpol) zum sexuellen Missbrauch (ungenau und teilweise nicht aktuell)
Einzelnachweise
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cite-note-22. â Neues Strafgesetzbuch: Indonesien verbietet auĂerehelichen Sex. 6. Dezember 2022, abgerufen am 29. MĂ€rz 2025.
cite-note-33. â Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 1 Tahun 2023 - Wikisumber bahasa Indonesia. Abgerufen am 3. Januar 2026 (indonesisch).
cite-note-41. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
cite-note-55. â BGH-Entscheidung 1 StR 481/95 Beschluss vom 23. Januar 1996
cite-note-66. â Aktenzeichen BGH 5 StR 6/08 vom 16. April 2008 (Seiten 1 und 3; PDF; 9 kB)
cite-note-77. â Neufassung des § 182 StGB mit Wirkung vom 5. November 2008
cite-note-88. â Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 2. April 2021.
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cite-note-1313. â zeit.de Aufgerufen am 21. Februar 2008.
cite-note-1414. â Erst mit dem Jugendgerichtsgesetzen von 1923/53 wurden StrafmĂŒndigkeit und âsexuelle MĂŒndigkeitâ auf denselben Geburtstag gelegt; vorher konnten Kinder durchaus wegen Unzucht mit Kindern belangt werden, von Sanktionen auĂerhalb der Strafjustiz ganz abgesehen.
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cite-note-stgbit-5555. â Art. 4 [alte Fassung, Ăbernahme Strafgesetz] Art. 3 [Allgemeines zur Ăbernahme] Legge sulle fonti del diritto, N.II., 7. Juni 1929. Art. 3: In den Bereichen, die von den in Artikel I genannten Rechtsquellen [Codex iuris canonici & vom Papst erlassene Gesetze] nicht erfasst waren, fanden, subsidiĂ€r und solange keine eigenen Gesetze der Vatikanstadt den Gegenstand regeln, die vom Königreich Italien bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Gesetze Anwendung, zusammen mit ihren Allgemeinen Reglementen sowie den örtlichen Reglementen der Provinz und des Governatorats von Rom [beispielsweise Baurecht]; sie werden in den folgenden Artikeln aufgefĂŒhrt, wo auch die jeweiligen Anpassungen und EinschrĂ€nkungen bezeichnet sind; immer war vorausgesetzt, dass die genannten Gesetze und Reglemente nicht im Widerspruch standen zu den Geboten des göttlichen Rechts, zu den allgemeinen GrundsĂ€tzen des kanonischen Rechts sowie zu den Bestimmungen des Vertrages und Konkordates, welche zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien am 11. Februar 1929 abgeschlossen wurden, und vorausgesetzt schlieĂlich, dass sie sich hinsichtliche der tatsĂ€chlichen Gegebenheiten in der Vatikanstadt als hier anwendbar erweisen. Art. 4: Mit den im vorstehenden Artikel genannten Vorbehalten fand in der Vatikanstadt das geltende Strafgesetzbuch des Königreichs Italien Anwendung, zusammen mit den bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Gesetzen, die es geĂ€ndert und ergĂ€nzt haben, sowie den zugehörigen Reglementen. [⊠Straftaten gegen das Leben oder die Unversehrtheit von Regenten, StaatsoberhĂ€upter und MinisterprĂ€sidenten ⊠Straftaten gegen das Leben oder die Unversehrtheit des Papstes âŠ]
cite-note-5656. â Art. 39 Legge che modifica la legislazione penale e la legislazione processuale penale, N.L vom 21. Juni 1969. mit dem Art. 4 des Legge sulle fonti del diritto 1929 geĂ€ndert wurde.
cite-note-5757. â Art. 22 Trattato fra la Santa Sede e lâItalia 1929
cite-note-5858. â CIC Can. 1083